5.17, S. 4). Dafür spricht unter anderem auch der an 8 den Beschwerdeführer gerichtete Brief vom 13. Juni 1997 (act. 5.3), worin X. klar ausführt, dass C. bis zum 31. Dezember 1996 alleine für die Abrechnung der Sozialabgaben verantwortlich war und diesem vorwirft, dass er aufgrund der Annahme, dass die AHV-Beiträge weitgehend bezahlt worden seien, überinvestiert habe. Ebenso weist das Schreiben vom 21. Juli 1997 (act. 6.10), worin sich X. bei C. nach den AHV-Beiträgen aus dem Jahre 1996 erkundigt, klar darauf hin, dass der Beschwerdeführer für deren Weiterleitung zuständig war.