b) War C. nach dem Gesagten für die administrativen Belange, das Lohnwesen, die Lohnbuchhaltung und die Zahlungen zuständig, so ist davon auszugehen, dass auch die Weiterleitung der AHV-Beiträge an die Ausgleichskasse in seinen Zuständigkeitsbereich gehörte. Dies wird trotz des beharrlichen Abstreitens des Beschwerdeführers anlässlich der untersuchungsrichterlichen Befragung (vgl. act. 5.19, S. 5, 6) denn auch aufgrund der vorliegenden Akten bestätigt. X. versicherte gegenüber dem Untersuchungsrichter, dass C. in der fraglichen Zeit für die Weiterleitung der sozialversicherungsrechtlichen Abzüge zuständig gewesen sei (act. 5.17, S. 4).