6.36-6.38). Aufgrund der ihm bei der Einvernahme vorgehaltenen Unterlagen musste C. schliesslich auch selbst einräumen, dass er für das Lohnwesen zuständig gewesen sein müsse und dass die Korrespondenz ihm zugestellt wurde (vgl. act. 5.19, S. 4). Dabei erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, wonach entgegen den ursprünglichen Abmachungen im Gesellschaftsvertrag X. am 1. Januar 1997 die Buchhaltung übernommen habe, als unbehelflich. Der Beschwerdeführer beruft sich diesbezüglich auf einen Aussage von X. in einem Brief an C. vom 13. Juni 1997 (vgl. act. 6.12, S. 2).