genüber dem Konkursamt, dass C. etwa ein Jahr lang die Buchhaltung geführt habe, bevor er sie zirka im März 1997 übernommen habe (vgl. act. 3.4, Ziff. 19). Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme bestätigte er zudem, dass die Geschäftskorrespondenz in dieser Zeit ausschliesslich dem Hotel B., also C. zugestellt worden sei (vgl. act. 5.17, S. 4). Auch aus den Akten ergibt sich deutlich, dass C. in der massgeblichen Zeitspanne Arbeitsverträge unterzeichnet hat (vgl. act. 6.44; 5.19, S. 3) und die Geschäftskorrespondenz grundsätzlich ihm ins Hotel B. zugestellt wurde beziehungsweise über diese Adresse lief (vgl. act. 6.2; 6.3; 6.5; 6.36-6.38).