5.19, S. 3, 5). Diese Aussage widerspricht allerdings nicht nur dem Gesellschaftsvertrag, sondern auch den übereinstimmenden Angaben von X. sowie der übrigen Aktenlage. X. gab sowohl gegenüber der Kantonspolizei als auch vor dem Untersuchungsrichter einhellig zu Protokoll, dass C. innerhalb des fraglichen Zeitraums bis zur Übernahme durch die Einzelfirma „X. A.“ für den administrativen Bereich, das Lohnwesen und die Bezahlung der Rechnungen zuständig gewesen sei (vgl. act. 5.2, S. 2, 3; 5.17, S. 2, 3, 4). Entsprechend erklärte er ge- 7