keit lag. Ob dies der Fall war, gilt es im folgenden zu prüfen a) Fest steht zunächst, dass C. während des fraglichen Zeitraums von Frühling 1996 bis Frühling 1997 zeichnungsberechtigter Gesellschafter der einfachen Gesellschaft „X. Z-Pub“ war (vgl. act. 6.6). Gemäss Art. 6 Ziff. 2 des von C. unterzeichneten Gesellschaftsvertrags war dieser für die administrativen Aufgaben, das Personal- und Lohnwesen, den Einkauf und die Zahlungen zuständig (vgl. act. 6.6, S. 3). Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 19. März 2002 bestritt der Beschwerdeführer zwar, dass dem so gewesen sei (vgl. act. 5.19, S. 3, 5).