2. Am 5. April 1996 gründete C. zusammen mit X. und Y. die einfache Gesellschaft „X. Z-Pub“. Es ist unbestritten, dass in der Zeit von Frühjahr 1996 bis Frühjahr 1997 AHV-Beiträge, welche vom Lohn der Angestellten im „X. Z- Pub“ abgezogen wurden, nicht an die Ausgleichskasse weitergeleitet worden sind. Es liegt also ein klarer Verstoss gegen Art. 87 Abs. 3 AHVG vor. Die Ablehnung des Entschädigungsbegehrens von C. wegen eines zivilrechtlich vorwerfbaren Verstosses gegen die erwähnte Bestimmung setzt allerdings voraus, dass die Weiterleitung der abgezogenen AHV-Arbeitnehmerbeiträge innerhalb der Zeitspanne, in der die Beiträge nicht weitergeleitet wurden, in seiner Zuständig-