vorwerfbarer Weise im Sinne von Art. 41 ff. OR gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst (prozessuales Verschulden im weiteren Sinne) oder dessen Durchführung erschwert (prozessuales Verschulden im engeren Sinne) hat (vgl. PKG 1995 Nr. 30 mit weiteren Hinweisen). Im Zusammenhang mit den Fällen in denen ein prozessuales Verschulden im weiteren Sinn zur Last gelegt wird, hat das Bundesgericht festgehalten, es sei mit Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 aBV vereinbar, die Kostenauflage (beziehungsweise die Verweigerung der Entschädigung) mit einem fehlerhaften Verhalten des Angeschuldigten zu begründen, das sich sach-