161 Abs. 1 StPO). Ein Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass das ungerechtfertigte Handeln der Strafverfolgungsbehörden zu einem spürbaren Nachteil geführt hat. Auch Verteidigungskosten können zu den Nachteilen gehören. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch hiefür ist allerdings, dass der Beizug eines Rechtsanwaltes nach der Sachlage gerechtfertigt und dessen Bemühungen angemessen waren (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubündens, 2. Aufl., Chur 1996, S. 413 - 415).