Verhalten die Untersuchung veranlasst. Überdies sei auch der Beizug eines Rechtsanwaltes gerechtfertigt gewesen. Auf die weitere Begründung der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :