I. Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts räumte das Kantonsgerichtspräsidium C. am 10. März 2003 Gelegenheit ein, zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. Juli 2000 Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 16. April 2002 blieb C. bei seinem Begehren um Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 2'211.-- gemäss Beschwerde vom 17. Juli 2002. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass er gegen keine Rechtsnormen verstossen habe, da er für die Weiterleitung der Arbeitnehmerbeiträge an die AHV- Ausgleichskasse nicht zuständig gewesen sei. Die Entschädigung könne ihm deshalb nicht mit der Begründung verweigert werden, er habe durch leichtfertiges