Das Untersuchungsrichteramt Chur habe den Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass eine anwaltliche Verteidigung nicht notwendig sei. Dem Beschwerdeführer sei erstmals in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2002 leichtfertiges Verhalten vorgeworfen worden. Die Beschwerdekammer habe ihren Entscheid auf diese neuen Vorbringen abgestützt, ohne C. zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, sich gegen das Vorgebrachte zu wehren. Damit habe sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. 5