H. Mit Urteil vom 20. Februar 2003 erkannte die I. Öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts: „1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer, vom 21. August 2002 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen. 4. (Mitteilung).“