F. Mit Entscheid vom 21. August 2002, mitgeteilt am 27. November 2002, erkannte die Beschwerdekammer: „1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde ausgeführt, C. habe die Untersuchung durch leichtfertiges Verhalten verursacht. Die Entschädigung gemäss Art. 161 Abs. 1 StPO sei demzufolge zu verweigern. G. Dagegen liess C. am 27. Dezember 2002 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erheben mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben.