E. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2002 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, 4 eine Verteidigung sei gar nicht notwendig gewesen. Zudem machte sie neu geltend, das Verhalten von C. sei leichtfertig gewesen, da er zumindest den Eindruck einer strafbaren Handlung erweckt und damit die Untersuchung veranlasst habe. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen auch keinen zu entschädigenden Nachteil erlitten.