D. Dagegen liess C. am 17. Juli 2002 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden erheben. Er beantragte: „1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. C. sei zu Lasten des Kantons Graubünden eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'211. -- zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an das Untersuchungsrichteramt Chur zurückzuweisen, damit dieses die Entschädigung im Sinne von Art. 161 StPO festsetze. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“