C. Am 26. Juni 2002 machte C. beim Untersuchungsrichteramt Chur gestützt auf Art. 161 Abs. 1 StPO eine durch den Staat auszurichtende Entschädigung für anwaltliche Bemühungen in der Höhe von Fr. 2'211.-- geltend. Mit Verfügung vom 2. Juli 2002 lehnte das Untersuchungsrichteramt Chur das Entschädigungsbegehren ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beizug eines Verteidigers sei aufgrund der Schwierigkeiten des Falles nicht gerechtfertigt gewesen und die Übernahme der Verteidigungskosten durch den Staat daher nicht begründet.