B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2002, mitgeteilt am 27. Mai 2002, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen C. wegen Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass C. weder von der AHV-Ausgleichskasse ordentlich zur Weiterleitung der Arbeitnehmerbeiträge gemahnt noch auf andere Weise darauf aufmerksam gemacht worden sei. Damit fehle es an der objektiven Strafbarkeitsbedingung der ordnungsgemässen Durchführung eines Mahnverfahrens, weshalb das Strafverfahren gegen C. einzustellen sei.