A. Am 6. November 2000 reichte die AHV-Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden Strafanzeige gegen X. ein wegen Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen gemäss Art. 87 Abs. 3 AHVG. Gestützt auf diese Strafanzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 19. April 2001 eine Strafuntersuchung gegen X. wegen Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz. Diese wurde am 1. März 2002 auf C. ausgedehnt, der von April 1996 bis ungefähr im Frühling 1997 zusammen mit X. Gesellschafter in der einfachen Gesellschaft „X. Z-Pub“ war.