{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-05-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-10_2003-05-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e6a3ff38b9e01299414d0aa10936010be0fcd170ad955c99cd0ffdc8f02ca0bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e6a3ff38b9e01299414d0aa10936010be0fcd170ad955c99cd0ffdc8f02ca0bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_10", "Checksum": "61acd11751f33ed9e7af6fdbf809277e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 14.05.2003 BK 2003 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 14.05.2003 BK 2003 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Dies wird jedoch durch die Regelung im Gesellschaftsvertrag klar widerlegt. Danach hatte, wie erwähnt, C. die administrativen Aufgaben für das Perso-\nnal- und Lohnwesen sowie die Zahlungen zu erbringen. Demgegenüber war die\n„X. A.“ für ganz andere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betriebsablauf im\nPub wie beispielsweise die Führung des Lokals, die Kontrolle der Kassen etc.\nzuständig (vgl. act. 6.6, Ziff. 6.1). Dies deckt sich auch mit den Angaben von X.\ngegenüber dem Untersuchungsrichter, wonach bis etwa Frühjahr 1997 C. für den\nadministrativen Teil des Pubs zuständig war, währenddem der „X. A.“ die eigentliche Führung des Lokals, die Mitarbeiterrekrutierung, die Organisation von\nEvents, der Einkauf etc. oblag (vgl. act. 5.17, S. 2). Entgegen der Auffassung des\nBeschwerdeführers kann auch aus den von der Ausgleichskasse mit der Strafanzeige eingereichten Akten nichts anderes abgeleitet werden, zumal die Angestellten des „X. Z-Pub“, solange die einfache Gesellschaft noch bestand, der Ausgleichskasse gar noch nicht gemeldet waren. Erst bei Auflösung der einfachen\nGesellschaft und Übernahme des Lokals durch die Einzelfirma im Herbst 1997\n(vgl. act. 6.20) wurden diese von X. respektive durch die „X. A.“ der Ausgleichskasse rückwirkend auf den Eröffnungszeitpunkt des Pubs (April 1996) nachgemeldet (vgl. act. 5.1, S. 3, 4; 5.2, S. 1, 2, 3; 5.17, S. 2; 4.5-4.8). Es ist daher\neinleuchtend, dass die AHV-Ausgleichskasse die Abrechnungen dann auch entsprechend über die „X. A.“ und nicht über die einfache Gesellschaft beziehungsweise dessen ehemals für die Weiterleitung der Sozialversicherungsabzüge zuständigen Gesellschafter C. abwickelte. Nicht zuletzt wird die Zuständigkeit des\nBeschwerdeführers zur Weiterleitung der AHV-Beiträge auch durch sein Aussageverhalten anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme untermauert, welches sich dadurch auszeichnet, dass er die in diesem Zusammenhang\n9\n\ngegen ihn erhobenen Vorwürfe zunächst kategorisch abstritt, bevor er sich dann\nunter Vorhalt von durch Akten belegten Tatsachen durchwegs darauf berief, sich\nnicht mehr an die Geschehnisse erinnern zu können (vgl. act. 5.19). Selbst wenn\ndie Abrechnungen über die Einzelfirma „X. A.“ abgewickelt worden wären, würde\ndies im Übrigen nichts daran ändern, dass dafür die einfache Gesellschaft „X. Z-\nPub“ und damit der für diese Aufgabe zuständige Gesellschafter, also C. verantwortlich war.\n\nd) Nach dem Gesagten ist demnach davon auszugehen, dass die Weiterleitung der AHV-Beiträge an die Ausgleichskasse innerhalb des Zeitraums, in\ndem die Beiträge nicht weitergeleitet wurden, in der Zuständigkeit und Verantwortung von C. lag. Indem er die Beiträge nicht pflichtgemäss weiterleitete, hat\ner daher in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene Norm,\nnämlich gegen Art. 87 Abs. 3 AHVG verstossen. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand fehlen, da der Beschwerdeführer nicht ordentlich\ngemahnt wurde. Die Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und der Einleitung des Strafverfahrens ist offensichtlich gegeben. Schliesslich leitete die Staatsanwaltschaft\nGraubünden die Untersuchung gegen C. nicht einfach grundlos ein. Vielmehr erfolgte die Einleitung des Strafverfahrens eben gerade deshalb, weil die AHV-Bei-\nträge nicht pflichtgemäss an die Ausgleichskasse weitergeleitet worden waren.\nDer Beschwerdeführer hat folglich durch sein fehlerhaftes und leichtfertiges Verhaltens im Sinne eines prozessualen Verschuldens Anlass zur Eröffnung des\nStrafverfahrens gegeben. Eine Entschädigung gemäss Art. 161 Abs. 1 StPO ist\ndaher zu verweigern.\n\n3. Erweisen sich die Rügen von C. demnach als unbegründet und muss\ndie Beschwerde abgewiesen werden, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).\n10\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des\nBeschwerdeführers.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Die Aktuarin\n"}