{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-05-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-10_2003-05-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e6a3ff38b9e01299414d0aa10936010be0fcd170ad955c99cd0ffdc8f02ca0bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e6a3ff38b9e01299414d0aa10936010be0fcd170ad955c99cd0ffdc8f02ca0bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_10", "Checksum": "61acd11751f33ed9e7af6fdbf809277e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 14.05.2003 BK 2003 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 14.05.2003 BK 2003 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung gemäss Art. 161 StPO | StA Übrige Fälle"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:19:19", "Checksum": "d8f07ef8d1dbbea015b39dbc8076d920", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 14.05.2003 BK 2003 10\nRegeste:\nEntschädigung gemäss Art. 161 StPO | StA Übrige Fälle\n\ngenüber dem Konkursamt, dass C. etwa ein Jahr lang die Buchhaltung geführt\nhabe, bevor er sie zirka im März 1997 übernommen habe (vgl. act. 3.4, Ziff. 19).\nAnlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme bestätigte er zudem,\ndass die Geschäftskorrespondenz in dieser Zeit ausschliesslich dem Hotel B.,\nalso C. zugestellt worden sei (vgl. act. 5.17, S. 4). Auch aus den Akten ergibt sich\ndeutlich, dass C. in der massgeblichen Zeitspanne Arbeitsverträge unterzeichnet\nhat (vgl. act. 6.44; 5.19, S. 3) und die Geschäftskorrespondenz grundsätzlich ihm\nins Hotel B. zugestellt wurde beziehungsweise über diese Adresse lief (vgl. act.\n6.2; 6.3; 6.5; 6.36-6.38). Aufgrund der ihm bei der Einvernahme vorgehaltenen\nUnterlagen musste C. schliesslich auch selbst einräumen, dass er für das Lohnwesen zuständig gewesen sein müsse und dass die Korrespondenz ihm zugestellt wurde (vgl. act. 5.19, S. 4). Dabei erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, wonach entgegen den ursprünglichen Abmachungen im Gesellschaftsvertrag X. am 1. Januar 1997 die Buchhaltung übernommen habe, als\nunbehelflich. Der Beschwerdeführer beruft sich diesbezüglich auf einen Aussage\nvon X. in einem Brief an C. vom 13. Juni 1997 (vgl. act. 6.12, S. 2). Dieser stehen\nindes nicht bloss die polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen\nsowie die Befragung vor Konkursamt gegenüber, anlässlich derer X. stets übereinstimmend bestätigte, dass er die Buchhaltung, die Lohnabrechnungen und die\nWeiterleitung der Sozialabzüge erst etwa ab Frühjahr 97 beziehungsweise ab\nÜbergang des Pubs in die Einzelfirma „X. A.“ übernommen und geführt habe (vgl.\nact. 5.2, S. 2, 3; 5.4, Ziff. 19; 5.17, S. 2, 3, 4). Auch aus dem provisorischen\nFinanzbericht vom 7. August 1997 geht hervor, dass X. die Buchhaltung erst ab\nMai/Juni 1997 geführt hat (vgl. roter Ordner, provisorischer Abschlussbericht).\nSelbst wenn man davon ausginge, dass X. die Buchhaltung bereits am 1. Januar\n1997 übernommen hat, wäre dem Einwand des Beschwerdeführers entgegenzuhalten, dass die AHV-Beiträge bereits ab Frühjahr 1996, mithin als die Zuständigkeit für die Buchhaltung noch bei C. lag, nicht weitergeleitet wurden.\n\nb) War C. nach dem Gesagten für die administrativen Belange, das Lohnwesen, die Lohnbuchhaltung und die Zahlungen zuständig, so ist davon auszugehen, dass auch die Weiterleitung der AHV-Beiträge an die Ausgleichskasse in\nseinen Zuständigkeitsbereich gehörte. Dies wird trotz des beharrlichen Abstreitens des Beschwerdeführers anlässlich der untersuchungsrichterlichen Befragung (vgl. act. 5.19, S. 5, 6) denn auch aufgrund der vorliegenden Akten\nbestätigt. X. versicherte gegenüber dem Untersuchungsrichter, dass C. in der\nfraglichen Zeit für die Weiterleitung der sozialversicherungsrechtlichen Abzüge\nzuständig gewesen sei (act. 5.17, S. 4). Dafür spricht unter anderem auch der an\n8\n\nden Beschwerdeführer gerichtete Brief vom 13. Juni 1997 (act. 5.3), worin X. klar\nausführt, dass C. bis zum 31. Dezember 1996 alleine für die Abrechnung der\nSozialabgaben verantwortlich war und diesem vorwirft, dass er aufgrund der Annahme, dass die AHV-Beiträge weitgehend bezahlt worden seien, überinvestiert\nhabe. Ebenso weist das Schreiben vom 21. Juli 1997 (act. 6.10), worin sich X.\nbei C. nach den AHV-Beiträgen aus dem Jahre 1996 erkundigt, klar darauf hin,\ndass der Beschwerdeführer für deren Weiterleitung zuständig war.\n\n"}