{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-05-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-10_2003-05-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e6a3ff38b9e01299414d0aa10936010be0fcd170ad955c99cd0ffdc8f02ca0bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e6a3ff38b9e01299414d0aa10936010be0fcd170ad955c99cd0ffdc8f02ca0bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_10", "Checksum": "61acd11751f33ed9e7af6fdbf809277e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 14.05.2003 BK 2003 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 14.05.2003 BK 2003 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Er\nbegründete dies im Wesentlichen damit, dass er gegen keine Rechtsnormen verstossen habe, da er für die Weiterleitung der Arbeitnehmerbeiträge an die AHV-\nAusgleichskasse nicht zuständig gewesen sei. Die Entschädigung könne ihm\ndeshalb nicht mit der Begründung verweigert werden, er habe durch leichtfertiges\nVerhalten die Untersuchung veranlasst. Überdies sei auch der Beizug eines\nRechtsanwaltes gerechtfertigt gewesen.\n\nAuf die weitere Begründung der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers\nsowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich,\nim folgenden eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. a) Wird der Angeschuldigte freigesprochen, wird das gegen ihn geführte\nVerfahren eingestellt oder erweist sich eine ihm gegenüber durchgeführte\nZwangsmassnahme als ungerechtfertigt, so ist ihm auf sein Begehren eine durch\nden Staat auszurichtende Entschädigung (Schadenersatz, Genugtuung) für\nNachteile zuzusprechen, die er durch Untersuchungsmassnahmen erlitten hat.\nDie Entschädigung kann verweigert oder herabgesetzt werden, wenn er durch\nverwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchung veranlasst oder erschwert hat (Art. 161 Abs. 1 StPO). Ein Entschädigungsanspruch setzt voraus,\ndass das ungerechtfertigte Handeln der Strafverfolgungsbehörden zu einem\nspürbaren Nachteil geführt hat. Auch Verteidigungskosten können zu den Nachteilen gehören. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch hiefür ist allerdings, dass der Beizug eines Rechtsanwaltes nach der Sachlage gerechtfertigt\nund dessen Bemühungen angemessen waren (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubündens, 2. Aufl., Chur 1996, S. 413 - 415).\n\nb) Aufgrund der Unschuldsvermutung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK kann eine\nEntschädigung im Sinne von Art. 161 Abs. 1 StPO nur dann wegen leichtfertigem\nund verwerflichem Verhalten verweigert werden, wenn jemand in zivilrechtlich\n6\n\nvorwerfbarer Weise im Sinne von Art. 41 ff. OR gegen eine geschriebene oder\nungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren\nveranlasst (prozessuales Verschulden im weiteren Sinne) oder dessen Durchführung erschwert (prozessuales Verschulden im engeren Sinne) hat (vgl. PKG\n1995 Nr. 30 mit weiteren Hinweisen). Im Zusammenhang mit den Fällen in denen\nein prozessuales Verschulden im weiteren Sinn zur Last gelegt wird, hat das Bundesgericht festgehalten, es sei mit Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 aBV vereinbar,\ndie Kostenauflage (beziehungsweise die Verweigerung der Entschädigung) mit\neinem fehlerhaften Verhalten des Angeschuldigten zu begründen, das sich sachlich mit dem Vorwurf decke, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung\ngebildet habe, wobei die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach\ndem entsprechenden Straftatbestand gefehlt hätten (BGE 109 Ia 164 f. E. 4b).\n\n2. Am 5. April 1996 gründete C. zusammen mit X. und Y. die einfache\nGesellschaft „X. Z-Pub“. Es ist unbestritten, dass in der Zeit von Frühjahr 1996\nbis Frühjahr 1997 AHV-Beiträge, welche vom Lohn der Angestellten im „X. Z-\nPub“ abgezogen wurden, nicht an die Ausgleichskasse weitergeleitet worden\nsind. Es liegt also ein klarer Verstoss gegen Art. 87 Abs. 3 AHVG vor. Die Ablehnung des Entschädigungsbegehrens von C. wegen eines zivilrechtlich vorwerfbaren Verstosses gegen die erwähnte Bestimmung setzt allerdings voraus, dass\ndie Weiterleitung der abgezogenen AHV-Arbeitnehmerbeiträge innerhalb der\nZeitspanne, in der die Beiträge nicht weitergeleitet wurden, in seiner Zuständigkeit lag. Ob dies der Fall war, gilt es im folgenden zu prüfen\n\na) Fest steht zunächst, dass C. während des fraglichen Zeitraums von\nFrühling 1996 bis Frühling 1997 zeichnungsberechtigter Gesellschafter der einfachen Gesellschaft „X. Z-Pub“ war (vgl. act. 6.6). Gemäss Art. 6 Ziff. 2 des von\nC. unterzeichneten Gesellschaftsvertrags war dieser für die administrativen Aufgaben, das Personal- und Lohnwesen, den Einkauf und die Zahlungen zuständig\n(vgl. act. 6.6, S. 3). Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom\n19. März 2002 bestritt der Beschwerdeführer zwar, dass dem so gewesen sei\n(vgl. act. 5.19, S. 3, 5). Diese Aussage widerspricht allerdings nicht nur dem Gesellschaftsvertrag, sondern auch den übereinstimmenden Angaben von X. sowie\nder übrigen Aktenlage. X. gab sowohl gegenüber der Kantonspolizei als auch vor\ndem Untersuchungsrichter einhellig zu Protokoll, dass C. innerhalb des fraglichen\nZeitraums bis zur Übernahme durch die Einzelfirma „X. A.“ für den administrativen Bereich, das Lohnwesen und die Bezahlung der Rechnungen zuständig gewesen sei (vgl. act. 5.2, S. 2, 3; 5.17, S. 2, 3, 4). Entsprechend erklärte er ge-\n7\n\n"}