{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-05-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-10_2003-05-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e6a3ff38b9e01299414d0aa10936010be0fcd170ad955c99cd0ffdc8f02ca0bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e6a3ff38b9e01299414d0aa10936010be0fcd170ad955c99cd0ffdc8f02ca0bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_10", "Checksum": "61acd11751f33ed9e7af6fdbf809277e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 14.05.2003 BK 2003 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 14.05.2003 BK 2003 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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November 2003 gutgeheissen.)\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuarin Duff\nWalser.\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes C., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur,\n\ngegen\n\ndie Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 2. Juli 2002, mitgeteilt\nam 2. Juli 2002, in Sachen gegen den Beschwerdeführer,\n\nbetreffend Entschädigung gemäss Art. 161 StPO,\n2\n\nhat sich ergeben:\n3\n\nA. Am 6. November 2000 reichte die AHV-Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden Strafanzeige gegen X. ein wegen\nZweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen gemäss Art. 87 Abs. 3 AHVG.\nGestützt auf diese Strafanzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit\nVerfügung vom 19. April 2001 eine Strafuntersuchung gegen X. wegen Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz. Diese wurde am 1. März 2002 auf C. ausgedehnt, der von April 1996 bis ungefähr im Frühling 1997 zusammen mit X. Gesellschafter in der einfachen Gesellschaft „X. Z-Pub“ war.\n\nB. Mit Verfügung vom 22. Mai 2002, mitgeteilt am 27. Mai 2002, stellte die\nStaatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen C. wegen Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen\nausgeführt, dass C. weder von der AHV-Ausgleichskasse ordentlich zur Weiterleitung der Arbeitnehmerbeiträge gemahnt noch auf andere Weise darauf aufmerksam gemacht worden sei. Damit fehle es an der objektiven Strafbarkeitsbedingung der ordnungsgemässen Durchführung eines Mahnverfahrens, weshalb\ndas Strafverfahren gegen C. einzustellen sei.\n\nC. Am 26. Juni 2002 machte C. beim Untersuchungsrichteramt Chur gestützt auf Art. 161 Abs. 1 StPO eine durch den Staat auszurichtende Entschädigung für anwaltliche Bemühungen in der Höhe von Fr. 2'211.-- geltend. Mit Verfügung vom 2. Juli 2002 lehnte das Untersuchungsrichteramt Chur das Entschädigungsbegehren ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beizug eines Verteidigers sei aufgrund der Schwierigkeiten des Falles nicht gerechtfertigt gewesen und die Übernahme der Verteidigungskosten durch den Staat daher nicht\nbegründet.\n\nD. Dagegen liess C. am 17. Juli 2002 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden erheben. Er beantragte:\n„1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.\n2. C. sei zu Lasten des Kantons Graubünden eine Entschädigung in\nHöhe von Fr. 2'211. -- zuzusprechen.\n\nEventualiter sei die Angelegenheit an das Untersuchungsrichteramt\nChur zurückzuweisen, damit dieses die Entschädigung im Sinne von\nArt. 161 StPO festsetze.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“\n\nE. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Vernehmlassung\nvom 30. Juli 2002 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus,\n4\n\neine Verteidigung sei gar nicht notwendig gewesen. Zudem machte sie neu geltend, das Verhalten von C. sei leichtfertig gewesen, da er zumindest den Eindruck einer strafbaren Handlung erweckt und damit die Untersuchung veranlasst\nhabe. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen auch keinen zu entschädigenden\nNachteil erlitten.\n\nF. Mit Entscheid vom 21. August 2002, mitgeteilt am 27. November 2002,\nerkannte die Beschwerdekammer:\n„1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.\n3. (Mitteilung).“\n\nZur Begründung wurde ausgeführt, C. habe die Untersuchung durch\nleichtfertiges Verhalten verursacht. Die Entschädigung gemäss Art. 161 Abs. 1\nStPO sei demzufolge zu verweigern.\n\nG. Dagegen liess C. am 27. Dezember 2002 staatsrechtliche Beschwerde\nan das Bundesgericht erheben mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben.\n\nH. Mit Urteil vom 20. Februar 2003 erkannte die I. Öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts:\n„1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer,\nvom 21. August 2002 wird aufgehoben.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n3. Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen.\n4. (Mitteilung).“\n\nDas Untersuchungsrichteramt Chur habe den Entschädigungsanspruch\ndes Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass eine anwaltliche\nVerteidigung nicht notwendig sei. Dem Beschwerdeführer sei erstmals in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2002 leichtfertiges Verhalten\nvorgeworfen worden. Die Beschwerdekammer habe ihren Entscheid auf diese\nneuen Vorbringen abgestützt, ohne C. zuvor Gelegenheit gegeben zu haben,\nsich gegen das Vorgebrachte zu wehren. Damit habe sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt.\n5\n\n"}