Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Untersuchung ordnungsgemäss geführt wurde und keine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK bzw. Art. 29 BV ausgemacht werden kann. Es liegt ein entscheidungsreifes Beweisergebnis vor. Es ist nun Sache des Richters, die vorliegenden Beweise im Rahmen seines Ermessens zu würdigen und, falls er es als notwendig erachtet, im Rahmen von Art. 175 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 StPO weitere Beweiserhebungen – sei es auf Antrag hin oder von Amtes wegen – vorzunehmen.