Insofern wurde die Ablehnung dieses Antrages im Untersuchungsverfahren hinreichend begründet. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass ein allfälliger Mangel ohnehin im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt würde, weshalb eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung ausser Betracht fällt. 11