Der Entscheid, ob zusätzliche Fotos angefertigt werden müssen, hängt damit massgebend mit dem Entscheid über die Durchführung des Augenscheins zusammen. Indem es der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos dem Gericht überliess, zu entscheiden, ob die Durchführung eines Augenscheins sachdienlich und notwendig sei, überliess er ihm auch implizit den damit verbundenen Entscheid über den Beweisantrag zur Erstellung weiterer Fotos. Insofern wurde die Ablehnung dieses Antrages im Untersuchungsverfahren hinreichend begründet.