Aus der Beschwerdeschrift vom 23. Dezember 2002 ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb es seiner Ansicht nach zusätzlich zum Augenschein auch noch weiterer Fotos bedarf. Sollte der Sachrichter den Augenschein durchführen, würde sich die Erstellung weiterer Fotos ohnehin erübrigen. Der Entscheid, ob zusätzliche Fotos angefertigt werden müssen, hängt damit massgebend mit dem Entscheid über die Durchführung des Augenscheins zusammen.