In der angefochtenen Verfügung werde nicht auf den Beweisergänzungsantrag, durch die Polizei Fotos aus der angeblichen Perspektive des Belastungszeugen zu erstellen, eingegangen. Eine Begründung für die Ablehnung dieses Antrages fehle, weshalb die Verfügung gegen Art. 29 BV verstosse und aufzuheben sei.