8. R. F. führt in seiner Beschwerdeschrift aus, dass ein Teilgehalt des aus Art. 29 BV folgenden Anspruchs auf rechtliches Gehör die Begründung von Verfügungen und Entscheiden verlange. Die Begründung müsse so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid sachgerecht anfechten könne. Es müssten wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde habe leiten lassen, auf welche sich ihr Entscheid stütze. In der angefochtenen Verfügung werde nicht auf den Beweisergänzungsantrag, durch die Polizei Fotos aus der angeblichen Perspektive des Belastungszeugen zu erstellen, eingegangen.