Die Kantonspolizei Graubünden fertigte kurze Zeit nach dem Unfall eine ausführliche Fotodokumentation der Unfallstelle an, die bei den Akten liegt (act. 3/2). Darin wird die besagte Kurve aus verschiedenen Perspektiven abgebildet. Die angebliche Perspektive des Zeugen R. K. wurde bereits mit Foto Nr. 1 dokumentiert. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb diesbezüglich erneut Fotos gemacht werden müssten. Es ist Sache des Richters, die vorliegenden Beweismittel zu würdigen und – verbunden mit den Aussagen der Parteien - entsprechende Schlüsse daraus zu ziehen.