7. Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, es seien aus der zweiten und dritten Kurve oberhalb der Unfallstelle – somit aus der angeblichen Perspektive des Belastungszeugen - je im Abstand von 5 Metern aus der Mitte der 10 talwärts führenden Fahrspur aus einer Höhe von ca. 1.30 m (Augenhöhe des Motorradlenkers) Fotos durch die Kantonspolizei Graubünden erstellen zu lassen.