Für den Entscheid, ob das Verfahren eingestellt oder Anklage erhoben wird, bedarf es keines untersuchungsrichterlichen Augenscheins, da die vorhandenen Akten ausreichenden Aufschluss über den Unfallhergang geben können. Ob die Akten allenfalls für einen Sachentscheid zu wenig sachdienlich sind, liegt im Ermessen des Gerichtes, welches anlässlich der Hauptverhandlung in freier Würdigung der Verhältnisse über Anträge auf Ergänzung des Beweismaterials entscheiden kann.