Es sei zudem unwahrscheinlich, dass der Termin wegen eines vom Gericht zu beurteilenden Augenscheins auf die Sommermonate verschoben werde. Unter diesen Umständen schränke ein erst an der Hauptverhandlung vom Vollgericht zu beurteilender Augenschein seine Verfahrensrechte ein. Es würden ihm dadurch allenfalls entlastende Beweise verweigert, was gegen Art. 29 BV verstosse.