6. Der Beschwerdeführer beantragte im Anschluss an die Schlussverfügung, es sei ein Augenschein durchzuführen. Das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos überliess diese Entscheidung dem Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos. Der Beschwerdeführer wendet nun dagegen ein, dass der Gerichtstermin voraussichtlich in die Wintermonate falle und die besagte Strecke dann geschlossen sei. Die Durchführung eines Augenscheins werde dann nicht möglich sein. Es sei zudem unwahrscheinlich, dass der Termin wegen eines vom Gericht zu beurteilenden Augenscheins auf die Sommermonate verschoben werde.