Des Weiteren stimmen seine Aussagen mit denen, die er anlässlich der polizeilichen Befragung am 8. Juli 2001 zu Protokoll gegeben hatte, überein. Indizien für eine bewusst oder unbewusst fahrlässige Aussage sind keine erkennbar, weshalb die Aussage vom Sachrichter im Rahmen der freien Beweiswürdigung ohne weiteres verwertet werden kann.