Wie bereits ausgeführt wurde, handelt es sich beim Zeugen R. K. um eine Person, die in keiner Beziehung zu den beiden am Unfall beteiligten Parteien steht. Bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2001 (act. 3/3) bestätigte er auf Anfrage hin, dass er von seiner Position aus ungehindert die untere Kurve einsehen konnte. Auf dem Foto Nr. 1 des Fotoblattes (act. 2/3) ist erkennbar, dass von der oberhalb liegenden Kurve direkter Sichtkontakt zur Unfallstelle bestand. Auch der Vorwurf der falschen Aussage ist unbegründet.