5. R. F. macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, dass die Aussagen des Belastungszeugen R. K. unglaubwürdig seien. Es sei bereits im Schreiben vom 16. September 2002 ausführlich dargelegt worden, dass R. K. keinen direkten Sichtkontakt zum Unfallort gehabt haben könne und er den Unfall somit gar nicht beobachtet hätte. Anlässlich der Einvernahme vom 18. Juli 2002 habe er zudem klar ausgesagt, dass das fehlbare Fahrzeug von einer Frau gelenkt worden sei. Diese Aussage sei nicht nur vage, sondern nachweislich falsch.