Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die rechtshilfeweise Einvernahme des Belastungszeugen R. K. am 18. Juni 2002 in Neuchâtel stattfand (act. 3/15). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verzichtete mit Schreiben vom 17. Juni 2002 (act. 3/14) auf die Teilnahme, ersuchte aber den Untersuchungsrichter, die eingereichten Fragen durch den Zeugen beantworten zu lassen. Damit nahm der Angeschuldigte sein Recht auf Befragung von Belastungszeugen in Anspruch, weshalb eine Verletzung von 6 Ziff. 3 lit. d EMRK bzw. Art. 29 BV auch in dieser Hinsicht nicht in Betracht fällt und die Zeugenaussage von R. K. somit grundsätzlich verwertbar ist.