zichten. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass diese Zeugen in einer verwandtschaftlichen beziehungsweise freundschaftlichen Beziehung zum Beschwerdeführer stehen und ihre Aussagen daher mit einer gewissen Zurückhaltung gewürdigt werden müssten. Hinsichtlich des Vorwurfes der Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK bzw. Art. 29 BV ist zu bemerken, dass die Tochter des Beschwerdeführers, M. F., als Entlastungszeugin rechtshilfeweise einvernommen wurde (act. 3/11). Diese Befragung fand am 20. März 2002 vor dem Tribunale di Rovereto statt.