Bezüglich des Unfallherganges führten beide aus, dass der Beschwerdeführer die besagte Kurve auf der rechten Fahrbahnhälfte befahren und dass keine Kollision zwischen dem Motorradfahrer und dem Fahrzeug von R. F. stattgefunden habe. Es ist davon auszugehen, dass aus einer mündlichen Befragung der Zeugen im Vergleich zu diesen schriftlichen Erklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Der Beschwerdeführer führt denn auch nicht aus, inwiefern die beiden Zeugen neue sachdienliche Hinweise machen könnten. Da eine mündliche Befragung zu keiner Änderung des Beweisergebnisses führen würde, ist auf eine solche zu ver- 8