c) Es ist zutreffend, dass A. F. und E. T. im Laufe der Untersuchung nicht rechtshilfeweise einvernommen wurden. Sie gaben jedoch gegenüber Rechtsanwalt Zuanni - der den Beschwerdeführer auch bei der rechtshilfeweisen Einvernahme vertrat - schriftliche Erklärungen zu Handen des Gerichtes ab (act. 3/12). Bezüglich des Unfallherganges führten beide aus, dass der Beschwerdeführer die besagte Kurve auf der rechten Fahrbahnhälfte befahren und dass keine Kollision zwischen dem Motorradfahrer und dem Fahrzeug von R. F. stattgefunden habe.