b) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die beiden benannten Zeugen A. F. und E. T. gemäss eigenen Aussagen nicht im selben Fahrzeug wie der Beschwerdeführer sassen. Aus ihren schriftlichen Erklärungen zu Handen des Gerichtes Rovereto (act. 3/12) geht übereinstimmend hervor, dass sie in ihrem eigenen Fahrzeug unterwegs waren. Unmittelbar vor ihnen sei ein Fahrzeug mit tschechoslowakischer Nummer gefahren, welches sich wiederum direkt hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers befunden habe. Diese Aussagen decken sich auch mit den Ausführungen von R. F. anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme am Unfalltag (act. 3/4).