Es habe aber keine mündliche Einvernahme stattgefunden, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, den Entlastungszeugen Fragen zustellen. Obwohl von diesen Zeugen auf jeden Fall sachdienliche Angaben zu erwarten seien, habe das Bezirksgerichtspräsidium in der angefochtenen Verfügung einen entsprechenden Beweisantrag abgelehnt, da die Angelegenheit spruchreif sei. Dies stelle indessen keinen Tatbestand dar, um von der Einvernahme der Entlastungszeugen abzusehen. Die angefochtene Verfügung verletze damit Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 29 BV, welche dem Angeschuldigten im Strafverfahren den Anspruch zugestehen, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen und die La-