a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich im Zeitpunkt des Unfalls ausser ihm noch seine Tochter M. F., E. T. sowie sein Bruder A. F. in seinem Fahrzeug befunden hätten. Sie alle hätten zu Handen des Gerichtes Rovereto eine schriftliche Erklärung abgegeben, wonach der Beschwerdeführer die Mittellinie nicht überfahren habe. Es habe aber keine mündliche Einvernahme stattgefunden, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, den Entlastungszeugen Fragen zustellen.