O., S. 111). Der Untersuchungsrichter kann einen Beweisantrag des Angeschuldigten ablehnen, wenn die Ergänzungsuntersuchung nicht sachdienlich, wenn das Beweismittel untauglich, die zu beweisende Tatsache bereits anders bewiesen, unerheblich, für die Beurteilung der Schuld- oder Straffrage nicht geeignet oder wenn der Aufwand unverhältnismässig ist. Er hat nicht alles abzuklären, was verlangt wird. Es müssen mindestens glaubhafte und konkrete Angaben oder sonstige konkrete Anhaltspunkte für Tatsachen und Umstände vorliegen, die geeignet sind, zur Belastung oder Entlastung des Angeschuldigten beizutragen (Padrutt, a.a.O., S. 255). 7