O., S. 110). Das bedeutet indessen nicht, dass sämtliche angebotenen Beweise erhoben werden müssen. Ist ein angerufenes Beweismittel nach richterlicher Überzeugung in antizipierter Beweiswürdigung untauglich, am Beweisergebnis etwas zu ändern beziehungsweise zu einem anderen zuverlässigen Beweisergebnis zu führen, darf der Beweisantrag abgelehnt werden; denn offensichtlich untaugliche und unerhebliche Beweise widersprechen dem Grundsatz gemäss Art. 75 Abs. 3 StPO, dass diese nur soweit zu sammeln sind, als es zur Durchführung der Hauptverhandlung notwendig erscheint (PKG 1993 Nr. 27; PKG 1987 Nr. 50; Padrutt, a.a.O., S. 111).