4. Gemäss Art. 75 Abs. 1 StPO hat die Strafuntersuchung den Zweck, den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht abzuklären, den Täter zu ermitteln sowie dessen Persönlichkeit und Verhältnisse zu erforschen. Dabei sind alle wesentlichen Beweis zu erheben und sowohl für die Schuld als auch für die Unschuld des Angeschuldigten in Betracht fallenden Feststellungen zu machen. Fristund formgerecht angebotene Beweise sind abzunehmen, so weit sie sich auf für die Entscheidung erhebliche, feststellungsbedürftige Tatsachen beziehen und sie nicht von vornherein als ungeeignet erscheinen, die Kenntnis der betreffenden Tatsachen zu vermitteln (Padrutt, a.a.O., S. 110).