Eine Aufhebung der Verfügung wäre zudem nur dann angebracht, wenn dem Betroffenen dadurch Nachteile in tatsächlicher oder rechtlicher Natur erwachsen würden. Mit der Entgegennahme der vorliegenden Beschwerde als Rechtsmittel gegen die in der Anklageverfügung mitenthaltene Beweisverfügung ist dies jedoch nicht der Fall.