Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 1999, S. 166). In Art. 98 Abs. 1 StPO wird zwar ausgeführt, dass erst nach Ablauf der Aktenergänzungsfrist und allfälliger Ergänzung der Untersuchung über die Erhebung der Anklage entschieden wird. Aus dem Gesetz geht jedoch nicht hervor, dass es sich hierbei um eine Gültigkeitsvorschrift handelt. Die Vorschrift dient einzig der Gewährleistung eines ordnungsgemässen Verfahrensablaufs, weshalb sie als reine Ordnungsvorschrift zu betrachten ist. Eine Aufhebung der Verfügung wäre zudem nur dann angebracht, wenn dem Betroffenen dadurch Nachteile in tatsächlicher oder rechtlicher Natur erwachsen würden.