c) Es bleibt zu prüfen, ob es sich bei der obgenannten Vorschrift um eine Gültigkeitsvorschrift oder eine Ordnungsvorschrift handelt. Die Verletzung einer Ordnungsvorschrift beeinträchtigt die Wirksamkeit der Handlung nicht, während eine Gültigkeitsvorschrift im Interesse der Rechtssicherheit zwingenden Charakter und eine Verletzung daher die Ungültigkeit der Handlung zur Folge hat. Die Rechtsprechung geht richtigerweise dazu über, den Formvorschriften nur Ordnungscharakter zuzuschreiben. Auf die strenge Gültigkeitsvorschrift sollte nur geschlossen werden, wenn das Gesetz sie deutlich als solche bezeichnet (vgl. Hauser/Schweri, 6